Die eingetragene Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaft | Foto: © Tony Marturano - stock.adobe.com

Bis vor Kurzem gab es für homosexuelle Paare keinen rechtlichen Rahmen für eine Lebensgemeinschaft. Homosexuelle Partner hatten kein gesetzliches Erbrecht, daher auch keinen Pflichtteilsanspruch, sie konnten keinen gemeinsamen Namen führen, es war weiters nicht möglich, bei der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert zu werden, es gab keinen Anspruch auf Pflegeurlaube bei Krankheit des Partners usw.

Seit 1.1.2010 ist nun das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG) in Kraft, welches in vielerlei Hinsicht eine Gleichstellung mit der Ehe bewirkt hat – immerhin finden sich im EPG teilweise wörtlich einige Bestimmungen aus dem Ehe-Gesetz wieder.

Wie funktioniert der Abschluss einer eingetragenen Partnerschaft (EP) und welche wesentlichen Unterschiede zur Ehe gibt es?

Eine eingetragene Partnerschaft darf nur von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden. Beide Partner müssen volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Keiner der beiden Partner darf in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft oder Ehe leben (Prinzip der Einehe).

Obwohl es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt, darf man eine EP nicht an einer Personenstandsbehörde (Standesamt) schließen, sondern die EP wird an der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) eingegangen. Die Behörde protokolliert die Erklärungen der Partner, eine EP eingehen zu wollen und lässt danach das Protokoll von den beiden Partnern unterschreiben. Trauzeugen, wie es sie bei der Eheschließung gibt, sind bei der EP nicht vorgesehen.

Auf den Namen hat die EP keinerlei Auswirkungen, allerdings kann aufgrund des neuen § 2 Abs. 1 Z 7a Namensänderungsgesetz eine Namensänderung vorgenommen werden. Ein Partner wird also berechtigt, den Nachnamen des anderen Partners anzunehmen, weiters kann er seinen bisherigen Nachnamen vor- oder nachstellen. Das Gesetz spricht hier deutlich von einem „Nachnamen“ und nicht von einem „Familiennamen“. Leider wird eben auch hier noch zwischen Ehe und EP stark differenziert.

Eingetragenen Partnern ist es untersagt, gemeinsam Kinder zu adoptieren. Das gilt auch für die Kinder des Partners, falls dieser bereits Kinder hat.

In Österreich gilt grundsätzlich auch bei der EP das Prinzip der Gütertrennung. Das bedeutet, dass das Vermögen (aber auch die Schulden) auch in aufrechter EP getrennt bleiben. (Das kann aber durch Ehepakt vor dem Notar anders vereinbart werden).

Rechte und Pflichten der Partner
„Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.“ (§ 8 Abs. 2 EPG)

Fraglich ist, warum der Gesetzgeber bei der eingetragenen Partnerschaft von einer „Vertrauensbeziehung“ im Eherecht aber von „Treue“ spricht.

Die Partner sollen ausgewogen und einvernehmlich zum Unterhalt beitragen (zum Beispiel beide arbeiten, beide teilen sich den Haushalt; oder: einer arbeitet, dann hat der andere grundsätzlich den Haushalt zu führen usw.)

Man ist zum anständigen Umgang miteinander verpflichtet, ebenso ist man zum gegenseitigen Beistand verpflichtet (zum Beipiel Haushaltsführung, Krankenpflege, Unterhalt etc.)

Es besteht das gesetzliche Erbrecht (und damit vor allem Pflichtteilsansprüche!) im Fall des Todes des Partners.

Beispiel: A und B sind eine EP eingegangen. B stirbt und hat kein Testament hinterlassen. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein und A erbt wie ein Ehegatte (wenn keine Kinder des B vorhanden sind, meistens zwei Drittel des Vermögens). Hätte B ein gültiges Testament hinterlassen, in dem er aber A nichts vererbt, hat A dennoch den Anspruch auf seinen Pflichtteil; der ist die Hälfte von dem, was er als gesetzlicher Erbe erhalten hätte; im Regelfall also die Hälfte von zwei Drittel; also ein Drittel des Vermögens.

Es gibt noch eine reihe anderer Rechte und Pflichten, die mit der EP einher gehen, auf die im Detail aber nicht weiter eingegangen wird (zB im Steuerrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht etc.)

Internationales
In Österreich kann die EP unabhängig von Staatsbürgerschaft und Wohnort eingetragen werden. Ob andere Staaten diese Eingetragene Partnerschaft anerkennen, hängt jedoch von deren Rechtsordnung ab.

Eine im Ausland gültig geschlossene Eingetragene Partnerschaft wird in Österreich anerkannt.

Hat das Paar seinen „gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt“ in Österreich, so gilt (unabhängig vom Eintragungsstaat) österreichisches Recht für die wechselseitigen Rechte und Pflichten
sowie für die Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft.

Trennung – Beendigung der EP
Die EP endet grundsätzlich durch Tod beziehungsweise Todeserklärung eines Partners und aufgrund einer gerichtlichen Auflösung.

Die Eingetragene Partnerschaft kann auch nichtig sein (zum Beispiel wenn die Partner miteinander verwandt sind, wenn ein Partner noch in aufrechter Ehe oder EP mit einer anderen Person ist etc.)

Bei der gerichtlichen Auflösung unterscheidet man die einvernehmliche und die streitige Auflösung.
Die einvernehmliche Auflösung kann durchgeführt werden, wenn die Partner seit mindestens 6 Monaten getrennt sind und eine schriftliche Einigung über Unterhalt und Vermögensverteilung dem Gericht vorgelegt haben.

Streitig kann die EP aufgelöst werden, wenn Willensmängel bei der Eintragung vorlagen (Zwang, Irrtum), sowie bei Verschulden (schwere, nicht verziehene Verfehlung des anderen Partners – die Klage auf Auflösung muss dann binnen 6 Monaten eingebracht werden).

Zerrüttung ist ebenfalls ein Auflösungsgrund (die Partner sind seit mindestens 3 Jahren getrennt).

Dem Prinzip der Gütertrennung entsprechend, behalten die Partner grundsätzlich das Vermögen, was sie in die Partnerschaft eingebracht haben. Gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen wird je nach Auflösungsgrund aufgeteilt (zu beachten sind die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen!)

Achtung: Wenn beide Partner gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben, für den beide haften, wird durch die Auflösung einer von ihnen Hauptschuldner (das legt das Gericht fest), und der andere wird Ausfallsbürge! Das bedeutet, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners, auf das Vermögen des Ausfallsbürgen (obwohl „geschieden“) gegriffen werden kann. Diese Regelung ist 1:1 aus dem Eherecht übernommen; dennoch wissen viele darüber nicht Bescheid!

Auch eine Auflösung kostet Geld, da Verfahrenskosten anfallen! Am „billigsten“ ist klarerweise die einvernehmliche Auflösung, da das Verfahren am schnellsten abgewickelt ist (ab 500 EUR).

In einem langen streitigen Verfahren fallen schnell mal einige tausend Euro an; nicht nur Verfahrens-, sondern auch Rechtsanwaltskosten!

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